Norm
ZPO §514 BRechtssatz
Läßt der Rekurswerber das Ersturteil hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens mit S 849,-- samt Anhang unbekämpft, hob das Berufungsgericht die in diesem Umfange in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Erstgerichtes auf, so kann sich der Rekurswerber, der den Aufhebungsbeschluß seinem gesamten Inhalte nach bekämpft, nicht beschwert erachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043833Dokumentnummer
JJR_19810212_OGH0002_0070OB00702_8000000_002