Norm
ZPO §20 IRechtssatz
Die rechtliche Wirksamkeit des Urteiles ist in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner des Hauptprozesses nur dann gegeben, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der Hauptpartei durch die erweiterte Rechtskraftwirkung des Urteils mitumfaßt wird oder wenn das Urteil auch gegen den Nebenintervenienten vollstreckt werden kann oder wenn die Tatbestandswirkung des Urteiles auch das Rechtsverhältnis zwischen Nebenintervenienten und Hauptpartei ergreift.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0035579Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013