Norm
StGB §64 Abs1 Z4Rechtssatz
Erfordert (bei gegebener Auslieferungsfähigkeit des Täters), daß durch die Tat tatsächlich und in concreto österreichische Interessen verletzt worden sind. Davon wird zwar in der Regel schon bei jedem Bezug der Tat auf Österreich gesprochen werden können, nicht jedoch, wenn es zu der Veräußerung des Suchtgifts zum Zwecke der Einfuhr nach Österreich gar nicht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0092239Dokumentnummer
JJR_19810212_OGH0002_0120OS00154_8000000_002