RS OGH 1981/2/12 7Ob752/80, 1Ob629/82, 6Ob768/82, 6Ob618/83, 6Ob652/84, 9Ob181/00h, 6Ob214/12g, 2Ob1

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Veröffentlicht am 12.02.1981
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Norm

ABGB §1310

Rechtssatz

Ist dem Schädiger das subjektive Einsichtsvermögen in die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise voll zuzurechnen, trifft ihn daher ein Verschulden im Sinne § 1310 ABGB 1. Fall, ist eine Erörterung über die Vermögensverhältnisse des Schädigers zur Zeit der Urteilsfällung (§ 1310 ABGB 3. Fall) entbehrlich.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 752/80
    Entscheidungstext OGH 12.02.1981 7 Ob 752/80
  • 1 Ob 629/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 629/82
    Auch
  • 6 Ob 768/82
    Entscheidungstext OGH 13.10.1982 6 Ob 768/82
  • 6 Ob 618/83
    Entscheidungstext OGH 30.06.1983 6 Ob 618/83
  • 6 Ob 652/84
    Entscheidungstext OGH 04.10.1984 6 Ob 652/84
  • 9 Ob 181/00h
    Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 Ob 181/00h
    nur: Ist eine Erörterung über die Vermögensverhältnisse des Schädigers entbehrlich. (T1)
    Beisatz: Wenngleich es nicht auf die Vermögenssituation des Schädigers ankommt - dies muss konsequenterweise auch für das Vermögen des Geschädigten gelten - ist dennoch das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Geschädigten in die Billigkeitserwägungen einzubeziehen. Das Verschulden des Schädigers ist aber stärker zu gewichten. (T2)
  • 6 Ob 214/12g
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 214/12g
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ist dem im Schädigungszeitpunkt 13-jährigen Beklagten ein gewichtiges Maß an Fahrlässigkeit anzulasten, so ist die Haftung von zwei Dritteln über die Höhe der Versicherungssumme hinaus nicht zu beanstanden. (T3)
  • 2 Ob 169/19w
    Entscheidungstext OGH 06.08.2020 2 Ob 169/19w
    Beis nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0027532

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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