- 7 Ob 524/81
Entscheidungstext OGH 12.02.1981 7 Ob 524/81
- 3 Ob 552/81
Entscheidungstext OGH 12.08.1981 3 Ob 552/81
- 5 Ob 770/81
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 770/81
Vgl; nur: Eine allfällige Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. (T1); Beisatz: Durch diese Zahlung soll, soweit eine andere Art der Aufteilung nicht zu erzielen ist, ein einigermaßen billiger Ausgleich derart zustande kommen, dass die Überlegung angestellt wird, welcher Geldbetrag dem Vorteil des Teiles entspricht, der bei der sonstigen Aufteilung besser weggekommen ist. Zu Lasten des ausgleichspflichten Ehegatten, dem die Ehewohnung überlassen wurde, ist dabei auch zu berücksichtigen, dass er sich den Aufwand für eine anderwertige Wohnungsmöglichkeit erspart, sodass ihm zwecks Aufbringung der Ausgleichszahlung einerseits zugemutet werden kann, ein ihm gehörendes Grundstück zu veräußern, darüber hinaus aber auch, sich in seinen Lebensbedürfnissen äußerst einzuschränken. (T2)
- 5 Ob 788/81
Entscheidungstext OGH 26.01.1982 5 Ob 788/81
Auch; Beisatz: Die zu beachtenden Billigkeitserwägungen können auch der Bestimmung des
§ 94 Abs 2 EheG entnommen werden. (T3)
- 4 Ob 530/82
Entscheidungstext OGH 20.04.1982 4 Ob 530/82
nur: Eine allfällige Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen. (T4) Beisatz: Auch, wenn beide Gatten berufstätig sind, ist die Führung des gemeinsamen Haushalts als Beitrag zu werten. (T5)
- 7 Ob 573/82
Entscheidungstext OGH 28.07.1982 7 Ob 573/82
Beisatz: Äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse. (T6)
- 7 Ob 591/82
Entscheidungstext OGH 28.07.1982 7 Ob 591/82
Veröff: EvBl 1982/195 S 660
- 7 Ob 720/82
Entscheidungstext OGH 16.09.1982 7 Ob 720/82
nur T4
- 7 Ob 794/82
Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 794/82
Auch; Beisatz: Es wäre äußerst unbillig, wenn einer der Ehegatten eine Liegenschaft zur Gänze übernehmen, aber die Leistung einer angemessenen Ausgleichszahlung nur deshalb verweigern könnte, um die Liegenschaft unbelastet zu halten. (T7)
- 7 Ob 662/82
Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Berücksichtigung von Schulden für das Gebrauchsvermögen, die ein Eheteil nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft allein zurückzahlt. (T8) Veröff: SZ 55/192 = JBl 1983,649
- 7 Ob 614/83
Entscheidungstext OGH 26.05.1983 7 Ob 614/83
nur T4
- 2 Ob 591/82
Entscheidungstext OGH 13.12.1983 2 Ob 591/82
nur T4
- 6 Ob 667/83
Vgl auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 56/193
- 1 Ob 776/83
Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 776/83
- 8 Ob 558/83
Entscheidungstext OGH 16.02.1984 8 Ob 558/83
Auch; nur T4
- 8 Ob 579/83
Entscheidungstext OGH 15.03.1984 8 Ob 579/83
Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Durch diese Zahlung soll, soweit eine andere Art der Aufteilung nicht zu erzielen ist, ein einigermaßen billiger Ausgleich derart zustande kommen, dass die Überlegung angestellt wird, welcher Geldbetrag dem Vorteil des Teiles entspricht, der bei der sonstigen Aufteilung besser weggekommen ist. Zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten, dem die Ehewohnung überlassen wurde, ist dabei auch zu berücksichtigen, dass er sich den Aufwand für eine anderwertige Wohnungsmöglichkeit erspart. (T9)
- 1 Ob 527/84
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 1 Ob 527/84
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 525/84
Auch; Beis wie T3
- 8 Ob 524/84
Auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Durch diese Zahlung soll, soweit eine andere Art der Aufteilung nicht zu erzielen ist, ein einigermaßen billiger Ausgleich derart zustande kommen, dass die Überlegung angestellt wird, welcher Geldbetrag dem Vorteil des Teiles entspricht, der bei der sonstigen Aufteilung besser weggekommen ist. (T10)
- 8 Ob 601/84
nur T1; Beisatz: Welche Billigkeitserwägungen hiebei zu beachten sind, kann den im
§ 83 Abs 1 EheG angeführten Aufteilungsgrundsätzen entnommen werden. (T11)
- 8 Ob 561/84
Auch; Beis wie T2
- 8 Ob 579/84
Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 579/84
nur T1; Beis wie T9
- 7 Ob 502/84
Entscheidungstext OGH 29.11.1984 7 Ob 502/84
- 5 Ob 611/84
Entscheidungstext OGH 20.12.1984 5 Ob 611/84
nur T1; Beis wie T11
- 2 Ob 674/84
Entscheidungstext OGH 15.01.1985 2 Ob 674/84
Auch; Beis wie T8
- 8 Ob 628/84
nur T4
- 7 Ob 564/85
- 7 Ob 613/85
nur: Eine allfällige Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es ist auch hiebei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse. (T12)
- 8 Ob 522/85
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T11
- 8 Ob 586/85
- 1 Ob 678/85
Beis wie T11; Beis wie T8
- 8 Ob 642/85
nur T4
- 8 Ob 501/86
Auch; Beis wie T10; Beis wie T8; Beis wie T11
- 2 Ob 704/86
nur T1; Beis wie T10
- 8 Ob 520/87
nur T4
- 1 Ob 621/87
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T11
- 7 Ob 661/87
nur T1; Beis wie T9
- 7 Ob 683/87
Entscheidungstext OGH 24.09.1987 7 Ob 683/87
- 6 Ob 566/87
nur T1
- 2 Ob 629/87
Vgl auch; nur T1; nur: Sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. (T13)
- 1 Ob 716/87
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T11
- 1 Ob 517/88
nur T13
- 5 Ob 595/88
- 4 Ob 588/88
nur T13
- 1 Ob 631/88
Beis wie T3; Beisatz: Es kommt aber nicht nur auf das Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, sondern auch darauf an, dem vormaligen Ehegatten den Beginne eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern. (T14)
- 8 Ob 505/89
- 6 Ob 533/89
Entscheidungstext OGH 18.05.1989 6 Ob 533/89
nur T1; Beis wie T3
- 5 Ob 566/89
Auch; Beis wie T3; Beis wie T11
- 4 Ob 559/89
Auch
- 2 Ob 506/89
nur T4; Beis wie T3; Beis wie T11
- 6 Ob 727/89
Entscheidungstext OGH 18.01.1990 6 Ob 727/89
nur T1; Beisatz: Die Möglichkeit zur Aufbringung einer Ausgleichszahlung sind in die Billigkeitserwägungen einzubeziehen. (T15)
- 5 Ob 563/90
- 8 Ob 519/93
Auch
- 10 Ob 71/98h
Auch; Beis wie T15
- 10 Ob 125/98z
Auch; Beis wie T15
- 4 Ob 11/99t
Auch; nur T1
- 1 Ob 256/97x
Auch; nur T1; Beis wie T15; Beisatz: Ebenso auch die Möglichkeiten eines Gatten zur Aufbringung der Zahlungsmittel bei der Abdeckung von vormals gemeinsamen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (hier: Banken). (T16)
- 1 Ob 197/99y
Auch; nur T12; Beisatz: Bei Liegenschaftsschenkungen wird im allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz bleiben. (T17); Veröff: SZ 73/31
- 10 Ob 86/00w
Beis wie T15
- 7 Ob 47/99h
Beis wie T6
- 6 Ob 229/99s
Vgl auch; Beis wie T2
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