RS OGH 1981/2/13 10Os53/80, 14Os184/87, 6Ob75/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1981
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Norm

StGB §133 B

Rechtssatz

Vorschüsse, die der Besteller einer Sache oder eines Werkes dem Hersteller gibt, sind (mangels einer Zweckwidmung) kein anvertrautes Gut.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 53/80
    Entscheidungstext OGH 13.02.1981 10 Os 53/80
  • 14 Os 184/87
    Entscheidungstext OGH 06.04.1988 14 Os 184/87
    Vgl auch; Beisatz: Im Zuge von Auftragserteilungen geleistete Vorauszahlungen sind im allgemeinen - weil sie für den Gebrauch durch den Beauftragten gedacht sind - kein anvertrautes Gut im Sinn des § 133 StGB. (T1)
  • 6 Ob 75/18z
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 75/18z
    Beisatz: Eine Veruntreuung liegt dann nicht vor, wenn ein Betrag in das freie Vermögen einer Person übergeht, die keine gutsbezogenen Fürsorgepflichten treffen. Eine zweckwidrig verwendete Förderung, Beihilfe, Anzahlung oder Vorschusszahlung begründet daher keine Veruntreuung, es sei denn die Anzahlung hätte den Zweck, dass der Verkäufer sich den Gegenstand erst besorgt, weil diesfalls ein kommissionsähnliches Verhältnis vorliegt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094018

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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