Norm
StGB §131Rechtssatz
Das Ergreifen einer Sache durch den Täter muss nicht zwangsläufig zum Gewahrsamsverlust des bisherigen Inhabers führen. Bleibt sie vorderhand nichtsdestoweniger noch in dessen tatsächlichem Machtbereich, so kann sie durchaus Objekt eines durch nachfolgende Gewalt oder (tatbestandsmäßige) Drohung begangenen Raubes sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093767Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020