RS OGH 1981/2/13 10Os192/80

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Veröffentlicht am 13.02.1981
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Norm

StGB §142 B
StGB §142 D
StGB §143 B

Rechtssatz

Hat das Opfer den Gewahrsam an einer ihm gehörenden Schußwaffe noch nicht verloren (weil sie der Täter bloß ergriffen hat) und verwendet sie der Täter zur räuberischen Bedrohung, um sie in seinen Gewahrsam zu bringen, haftet er nach § 143 zweiter Fall StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093912

Dokumentnummer

JJR_19810213_OGH0002_0100OS00192_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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