Norm
ABGB §1318Rechtssatz
Der Wohnungsinhaber ist nach der Anordnung des § 1318 ABGB nur dann nicht für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektive erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch wenigstens auf ein unvermeidbares Maß zu verringern. Er haftet jedenfalls auch dann, wenn er schuldlos die notwendigen Maßnahmen unterließ.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029655Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021