RS OGH 1981/2/17 4Ob6/81, 9ObA97/87, 9ObA100/95, 9ObA93/97k, 8ObA67/02i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1981
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Norm

GeneralkollV über den Begriff des Entgelts §2
UrlG §6

Rechtssatz

Die Regelung über die Art der Berechnung des Urlaubsentgelts stellt nicht auf einen vor Urlaubsantritt liegenden Zeitraum ab, sondern bestimmt das Urlaubsentgelt nach dem fiktiven Arbeitsverlauf während der Urlaubsdauer. Entscheidend ist, welche Arbeitszeit während der Urlaubsdauer ausgefallen wäre und welches Entgelt für diese Arbeitszeit gebührt hätte (Lohnausfallsprinzip).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 100/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1955 9 ObA 100/95
    Auch
  • 4 Ob 6/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 6/81
    Veröff: EvBl 1981/163 S 469 = JBl 1982,49 = DRdA 1983,174 (Klein) = Arb 9940
  • 9 ObA 97/87
    Entscheidungstext OGH 18.11.1987 9 ObA 97/87
    Vgl auch; Veröff: ZAS 1988/13 S 121 (Andexlinger / Spitzl)
  • 9 ObA 93/97k
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 93/97k
  • 8 ObA 67/02i
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 67/02i
    teilweise abweichend; Beisatz: Einbeziehung von Provisionen in die Bemessung des Urlaubsentgelts unabhängig vom fiktiven Ausfall nach der am bisherigen Provisionsdurchschnitt orientierten Pauschalregelung des § 2 Abs 4 GeneralkollV. Dem Zweck der Pauschalregelung - Beweiserleichterung und Vermeidung aufwendiger Ermittlungsverfahren - würde es nicht entsprechen, den Beweis einer davon abweichenden Höhe nach den fiktiven Verdienstmöglichkeiten im Einzelfall zuzulassen. Abgesehen von der Sonderregelung für Direktgeschäfte verbietet es die Pauschalregelung des Generalkollektivvertrages, auf Sonderfälle, die in der Regel erst umfangreich ermittelt werden müssten, Bedacht zu nehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064276

Dokumentnummer

JJR_19810217_OGH0002_0040OB00006_8100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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