Norm
UWG §1 D1fRechtssatz
Wird in einer Rundfunkwerbung darauf hingewiesen, daß bei der von der "Neuen Kronen-Zeitung" veranstalteten Aktion "Dank ans Tier" die "aufregendsten und interessantesten Erlebnisse mit Tieren" veröffentlicht werden sollten, wobei es für jeden Bericht" schöne Preise" gebe, und daß "mehr darüber" in der "Kronen-Zeitung" zu lesen sein werde, kann daraus kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, daß die hier in Aussicht gestellten "Preise" im Wege einer Verlosung verteilt oder von einem anderen "Zufall" im Sinn des § 28 UWG abhängig sein würde. Der unbefangene Rundfunkhörer mußte vielmehr erwarten, daß die "Neue Kronen-Zeitung" jeden Einsender einer Tiergeschichte mit einem "schönen Preis" bedenken werde. Kein Verstoß gegen § 28 UWG; kein psychologischer Kaufzwang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0077966Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0040OB00310_8100000_001