RS OGH 1981/2/17 4Ob6/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1981
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Norm

AngG §10 I
AngG §12
GeneralKollV für den Begriff des Entgelts §2
UrlG §6

Rechtssatz

Ist der Prämienlohn ausschließlich von einem besonderen Erfolg der Arbeitsleistungen (nämlich Erzielung eines Mindestumsatzes) abhängig, ohne daß es auf den Umfang oder die Dauer der Arbeitsleistungen selbst ankäme, sind die Prämien bei der Berechnung des Urlaubsentgelts lediglich für den Fall zu berücksichtigen, daß der Angestellte vom Arbeitgeber vertragswidrig daran gehindert wird, Prämien in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen, nicht jedoch dann, wenn der Angestellte durch andere Umstände wie etwa Urlaub, Krankheit oder andere Gründe einer Arbeitsverhinderung, daran gehindert wird, außerhalb des Urlaubs Prämien in dem erwähnten Umfang zu verdienen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 6/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 6/81
    Veröff: EvBl 1981/163 S 469 = Arb 9940

Schlagworte

SW: Provision, Umsatz, Entgelt, Lohn, Gehalt, Satzung, Leistung, Urlaubsgeld, Bemessung, Höhe, Hinderung, Verhinderung, Vertragsbruch, Vertragsverletzung, Ausmaß, Belohnung, Kollektivvertrag, Vergütung, Remuneration

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028833

Dokumentnummer

JJR_19810217_OGH0002_0040OB00006_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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