Norm
AngG §10 IRechtssatz
Ist der Prämienlohn ausschließlich von einem besonderen Erfolg der Arbeitsleistungen (nämlich Erzielung eines Mindestumsatzes) abhängig, ohne daß es auf den Umfang oder die Dauer der Arbeitsleistungen selbst ankäme, sind die Prämien bei der Berechnung des Urlaubsentgelts lediglich für den Fall zu berücksichtigen, daß der Angestellte vom Arbeitgeber vertragswidrig daran gehindert wird, Prämien in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen, nicht jedoch dann, wenn der Angestellte durch andere Umstände wie etwa Urlaub, Krankheit oder andere Gründe einer Arbeitsverhinderung, daran gehindert wird, außerhalb des Urlaubs Prämien in dem erwähnten Umfang zu verdienen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Provision, Umsatz, Entgelt, Lohn, Gehalt, Satzung, Leistung, Urlaubsgeld, Bemessung, Höhe, Hinderung, Verhinderung, Vertragsbruch, Vertragsverletzung, Ausmaß, Belohnung, Kollektivvertrag, Vergütung, RemunerationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028833Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0040OB00006_8100000_002