Norm
DO.A §37Rechtssatz
Einstufung als "Anwendungsprogrammierer" (Gehaltsgruppe D, Dienstklasse IV) oder als "Analytiker" (Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II): Zur Einstufung als Analytiker ist die eigenverantwortliche Erstellung von "Organisationsanalysen oder Systemanalysen" für mehrere Organisationseinheiten nötig. Hiezu genügt nicht, daß der Angestellte den konkreten Ablauf der ihm übertragenen Arbeiten selbst bestimmen könnte, also selbständig und ohne unmittelbare Kontrolle durch seinen Vorgesetzten gearbeitet hat; entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit von diesem Angestellten selbst oder aber vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054888Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0040OB00048_8000000_001