RS OGH 1981/2/17 4Ob48/80, 4Ob75/81, 4Ob157/83, 9ObA409/97f, 9ObA151/98s

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Veröffentlicht am 17.02.1981
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Norm

DO.A §37
DO.A Anl4

Rechtssatz

Einstufung als "Anwendungsprogrammierer" (Gehaltsgruppe D, Dienstklasse IV) oder als "Analytiker" (Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II): Zur Einstufung als Analytiker ist die eigenverantwortliche Erstellung von "Organisationsanalysen oder Systemanalysen" für mehrere Organisationseinheiten nötig. Hiezu genügt nicht, daß der Angestellte den konkreten Ablauf der ihm übertragenen Arbeiten selbst bestimmen könnte, also selbständig und ohne unmittelbare Kontrolle durch seinen Vorgesetzten gearbeitet hat; entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit von diesem Angestellten selbst oder aber vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 48/80
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 48/80
  • 4 Ob 75/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 75/81
    nur: Entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit von diesem Angestellten selbst oder aber vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird. (T1)
  • 4 Ob 157/83
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 157/83
    nur T1
  • 9 ObA 409/97f
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 9 ObA 409/97f
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Gehaltsgruppe D II. (T2)
  • 9 ObA 151/98s
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 151/98s
    nur: Hiezu genügt nicht, daß der Angestellte den konkreten Ablauf der ihm übertragenen Arbeiten selbst bestimmen könnte, also selbständig und ohne unmittelbare Kontrolle durch seinen Vorgesetzten gearbeitet hat; entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit von diesem Angestellten selbst oder aber vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird. (T3); Beisatz: Hier: Einstufung in E II oder E III anstatt in C 1. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054888

Dokumentnummer

JJR_19810217_OGH0002_0040OB00048_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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