Norm
StPO §492Rechtssatz
Die Gewährung einer bedingten Nachsicht kann nicht nur in Urteilen im formellen Sinn, sondern gleichermaßen etwa auch in Strafverfügungen nach § 460 StPO oder als Adnex der Sanktion auch in einem nachträglichen Beschluß gemäß § 12 Abs 2 zweiter Satz SGG ausgesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0101832Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0100OS00151_8000000_006