Norm
AngG §27 Z4 E4aRechtssatz
Konnte der Arbeitnehmer bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt subjektiv der Meinung sein, daß die Weisung undurchführbar ist, dann trifft ihn an der Nichtbefolgung der Weisung kein Verschulden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Nichtfügen, Anordnung, Dienstgeber, Weigerung, Verweigerung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Undurchführbarkeit, Unmöglichkeit, rechtmäßiger Hinderungsgrund, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029800Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0040OB00007_8100000_001