RS OGH 1981/2/17 2Ob238/80, 8Ob47/81, 8Ob153/82, 2Ob84/95, 2Ob117/05b, 2Ob6/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1981
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Norm

BodenmarkierungsV §16
StVO §9 Abs4
StVO §55 Abs2
StVO §55 Abs3

Rechtssatz

Im Unterschied zu einer Haltelinie gemäß § 9 Abs 4 StVO, welche das Anhalten an dieser Stelle ausdrücklich befiehlt ("... ist ... auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, so ist an dieser Haltelinie anzuhalten") und eines der im § 55 Abs 2 angeführten Gebote bedeutet, wird durch eine bloße Ordnungslinie im Sinne des § 55 Abs 3 StVO, § 16 der BodenmarkierungsV keine Pflicht zum Anhalten an dieser Linie statuiert. Fehlt es der Ordnungslinie aber am Gebotscharakter, dann kann sie auch auf den Vorrang und die sich aus diesem ergebende Wartepflicht keinerlei Einfluß haben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 238/80
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 2 Ob 238/80
  • 8 Ob 47/81
    Entscheidungstext OGH 07.05.1981 8 Ob 47/81
    Vgl auch; nur: Fehlt es der Ordnungslinie aber am Gebotscharakter, dann kann sie auch auf den Vorrang und die sich aus diesem ergebende Wartepflicht keinerlei Einfluß haben. (T1) Beisatz: Begrenzungslinie nach § 7 b BodenmarkierungsV macht mangels Gebotscharakters abgegrenzte Verkehrsfläche nicht automatisch zu einer nach § 19 Abs 6 StVO untergeordneten. (T2)
  • 8 Ob 153/82
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 8 Ob 153/82
    nur: Wird durch eine bloße Ordnungslinie im Sinne des § 55 Abs 3 StVO, § 16 der BodenmarkierungsV keine Pflicht zum Anhalten an dieser Linie statuiert. Fehlt es der Ordnungslinie aber am Gebotscharakter, dann kann sie auch auf den Vorrang und die sich aus diesem ergebende Wartepflicht keinerlei Einfluß haben. (T3) Veröff: ZVR 1983/209 S 265
  • 2 Ob 84/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 2 Ob 84/95
    nur T1
  • 2 Ob 117/05b
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 117/05b
    Auch; nur T1; Beisatz: Weder Leit- noch Ordnungslinien noch Begrenzungslinien gemäß § 55 Abs 3 StVO haben einen Gebots- oder Verbotscharakter. Auch eine Leitlinie bedeutet kein Gebot oder Verbot. (T4)
  • 2 Ob 6/18y
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 2 Ob 6/18y
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0053083

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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