RS OGH 1981/2/17 4Ob305/81

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Veröffentlicht am 17.02.1981
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Norm

UWG §2 C2c
UWG §2 D4
UWG §2 D10

Rechtssatz

Wer ankündigt, das "billigste und leistungsvielfältigste Großeheinstitut" zu sein, muß sich einen Vergleich mit allen Eheinstituten gefallen lassen und kann sich nicht darauf berufen, daß er nur einen Vergleich mit anderen Ehegroßinstituten herstellen wollte. Es muß überdies das billigste Eheinstitut, und zwar ohne Rücksicht auf die Unterschiedlichkeit der Leistungsanbote verschiedener Institute sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 305/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 305/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0078395

Dokumentnummer

JJR_19810217_OGH0002_0040OB00305_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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