Norm
ZPO §41 C2Rechtssatz
Werden mehrere Verfahren zuerst verbunden, dann aber nur mehr hinsichtlich einzelner Verfahren fortgesetzt, sind die Kosten zwar zunächst auf der Grundlage des gesamten Streitwertes zu berechnen, dann aber auf die einzelnen Streitsachen aufzuteilen und den siegreichen Kläger somit nur nach dem Verhältnis ihrer noch streitverfangenen Ansprüche zum jeweiligen Gesamtstreitwert zuzuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0035812Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022