- 2 Ob 575/80
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 2 Ob 575/80
- 7 Ob 537/83
Entscheidungstext OGH 10.03.1983 7 Ob 537/83
- 6 Ob 504/83
Entscheidungstext OGH 19.05.1983 6 Ob 504/83
Auch
- 1 Ob 520/86
Auch
- 7 Ob 643/87
nur: Nur die Auslegung einer Urkunde ist rechtliche Beurteilung, die Erforschung der wahren Absicht der Parteien ist dagegen eine Beweisfrage. (T1)
Beisatz: Auch die Frage, ob jemand im Vertrauen auf bestimmte Umstände handelt (hier: Veräußerung eines Grundstückes im Vertrauen auf die Wirkungen eines Flächenwidmungsplans). (T2)
- 8 Ob 566/87
Entscheidungstext OGH 19.11.1987 8 Ob 566/87
nur T1
- 8 Ob 13/88
nur: Über die materielle (innere) Beweiskraft einer Urkunde entscheidet der Richter daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung. (T3)
- 8 Ob 513/89
Auch
- 10 Ob 515/95
Auch; nur T1; Beisatz: Ohne unmittelbare Erforschung des Vertragsverständnisses der Parteien, das das Erstgericht auf Grund von über die Urkunde hinausgehenden Beweisergebnissen seiner Entscheidung zugrunde legte, fehlte dem Berufungsgericht, das keine Beweiswiederholung durchgeführt hatte, für die erst subsidiär vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung die Grundlage. (T4)
- 5 Ob 2027/96s
Entscheidungstext OGH 04.09.1997 5 Ob 2027/96s
Auch; nur T1
- 8 ObA 192/97m
Auch; Beisatz: Die Auslegung einer nach Inhalt und Form unbestrittenen Urkunde allein aus deren Text gehört zur rechtlichen Beurteilung. (T5)
Veröff: SZ 70/238
- 9 Ob 128/98h
nur T1
- 3 Ob 2316/96a
Entscheidungstext OGH 27.05.1998 3 Ob 2316/96a
- 7 Ob 123/99k
Auch
- 1 Ob 66/01i
nur T1; Beisatz: Werden aber zur Auslegung der einer Urkunde zu Grunde liegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen, so werden damit Tatsachenfeststellungen getroffen. Dem Tatsachenbereich ist insbesondere der Schluss von bestimmten Lebenssachverhalten auf die Parteienabsicht zuzuordnen. (T6)
- 9 Ob 120/01i
Vgl auch; nur T1
- 6 Ob 159/01b
Vgl auch; Beis wie T5
- 1 Ob 269/01t
nur T1
- 8 ObA 192/02x
nur T1
- 8 Ob 40/03w
Auch; Beisatz: Unter der Voraussetzung, dass zur Frage des Parteiwillens bei Abschluss einer Vereinbarung keine Aussagen vorliegen, betrifft die Urkundenauslegung rechtliche Beurteilung. (T7)
- 6 Ob 58/03b
Auch; Beis wie T6
- 6 Ob 259/03m
Auch; Beis wie T6
- 6 Ob 188/04x
Auch; nur T1
- 8 ObA 131/04d
nur: Nur die Auslegung einer Urkunde ist rechtliche Beurteilung. (T8)
Beis wie T5
- 6 Ob 152/05d
Beisatz: Hier: Dass der handschriftliche Zusatz auf der Vertriebspartnervereinbarung vom 17. 5. 1999 vom Geschäftsführer der Beklagten genehmigt wurde und sich nach dem Parteiwillen auf die Software „Office-Line" bezog, ist das Ergebnis der Würdigung der Vorinstanzen von Partei-und Zeugenaussagen und daher nicht der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen. (T9)
- 6 Ob 61/05x
Auch; Beisatz: Die Erforschung der wahren Absicht der Parteien ist dagegen eine Beweisfrage, wenn andere Beweismittel als die Urkunde herangezogen werden. Insoweit werden Tatsachenfeststellungen getroffen. (T10)
- 6 Ob 212/05b
Auch; Beis wie T7
- 9 ObA 28/07v
nur T1
- 8 Ob 26/07t
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Auslegung einer „Haftungsentlassung". (T11)
- 3 Ob 105/08z
Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Berufungsgericht weicht ohne Beweiswiederholung von erstgerichtlicher Feststellung zum Parteiwillen ab. (T12)
- 9 ObA 127/08d
nur T3
- 4 Ob 202/08x
Vgl auch; Beisatz: Haben die Vorinstanzen (ausschließlich) Urkunden ausgelegt und daraus rechtliche Schlussfolgerungen gezogen, liegt insofern eine (grundsätzlich) revisible rechtliche Beurteilung vor. (T13)
- 5 Ob 134/11h
Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 134/11h
Vgl; Beisatz: Hier: Verfahren über den Einspruch nach § 15 ff LiegTeilG. (T14)
- 7 Ob 220/11w
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 220/11w
Auch; Beis wie T7
- 3 Ob 192/12z
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 3 Ob 192/12z
Auch; nur T3; Beis wie T10
- 1 Ob 25/13b
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 25/13b
Auch; nur T1
- 4 Ob 40/13f
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 40/13f
Auch; Beisatz: Hier: Auslegung eines Anlegerzertifikats. (T15)
- 9 Ob 44/13f
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 Ob 44/13f
Vgl auch
- 7 Ob 199/14m
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 199/14m
Auch; Beisatz: Hier: Bestimmung des Empfängers anhand der Frachtbriefe. (T16)
Veröff: SZ 2014/120
- 7 Ob 52/15w
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 52/15w
Auch
- 10 Ob 75/15z
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 75/15z
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 214/16a
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 214/16a
Vgl auch
- 3 Ob 26/17w
Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 26/17w
Vgl aber; Beisatz: Bei der Erforschung des wahren Parteiwillens handelt es sich um eine quaestio mixta (so bereits
10 Ob 299/00v =
RS0017797 [T11]). (T17)
- 9 ObA 75/17w
Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 75/17w
Auch
- 8 Ob 55/17x
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 55/17x
Auch, nur T1; Beisatz: Die Beurteilung einer Urkunde nach ihrem Wortsinn, somit nach ihrem objektiven Erklärungswert, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T18)
- 9 ObA 37/17g
Auch
- 1 Ob 63/18y
nur T1; Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T18
- 2 Ob 114/18f
Vgl
- 7 Ob 50/19g
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 159/20v
nur T8