Norm
AngG §10 IRechtssatz
Wird eine sogenannte Provision nicht in Prozenten und auch nicht für einzelne vom Kläger abgeschlossene Geschäfte gewährt, sondern nach einem gestaffelten Mindestumsatz bestimmt und in festen Beträgen gewährt, ist dies eine über den Zeitlohn (Fixum) hinausrechende zusätzliche Vergütung, die den besonderen Erfolg der Arbeitsleistungen, soweit er einen bestimmten Mindestumsatz übersteigt, belohnt. In diesem Fall besteht das Arbeitsentgelt des Klägers in Wahrheit aus einem Zeitlohn (Fixum) und einem Prämienlohn und hat dieser bei der Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Umsatz, Lohn, Gehalt, Belohnung, Urlaubsgeld, Angestellte, Bemessung, Kollektivvertrag, Vergütung, Satzung, RemunerationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028828Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0040OB00006_8100000_001