RS OGH 1981/2/17 4Ob6/81

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Veröffentlicht am 17.02.1981
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Norm

AngG §10 I
GeneralKollV über den Begriff des Entgelts §2
UrlG §6

Rechtssatz

Wird eine sogenannte Provision nicht in Prozenten und auch nicht für einzelne vom Kläger abgeschlossene Geschäfte gewährt, sondern nach einem gestaffelten Mindestumsatz bestimmt und in festen Beträgen gewährt, ist dies eine über den Zeitlohn (Fixum) hinausrechende zusätzliche Vergütung, die den besonderen Erfolg der Arbeitsleistungen, soweit er einen bestimmten Mindestumsatz übersteigt, belohnt. In diesem Fall besteht das Arbeitsentgelt des Klägers in Wahrheit aus einem Zeitlohn (Fixum) und einem Prämienlohn und hat dieser bei der Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 6/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 6/81
    Veröff: EvBl 1981/163 S 469 = Arb 9940

Schlagworte

SW: Umsatz, Lohn, Gehalt, Belohnung, Urlaubsgeld, Angestellte, Bemessung, Kollektivvertrag, Vergütung, Satzung, Remuneration

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028828

Dokumentnummer

JJR_19810217_OGH0002_0040OB00006_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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