RS OGH 1981/2/18 1Ob753/80, 10Ob535/87, 8Ob609/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1981
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Norm

MG §19 Abs6 A
MRG §30 Abs2 Z13

Rechtssatz

Die Vereinbarung einer bestimmten Tatsache als Kündigungsgrund rechtfertigt die Aufkündigung des Bestandverhältnisses, wenn der vertraglich vereinbarte Kündigungsgrund an Bedeutung den im § 19 Abs 2 MG genannten Kündigungsgründen nahekommt. Diese Voraussetzung ist bei Vereinbarung des Bedarfes einer vermieteten unverbauten Grundfläche für die Errichtung von Wohnhäusern für Bedienstete des Unternehmens, in dessen Eigentum die Grundfläche steht, gegeben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 753/80
    Entscheidungstext OGH 18.02.1981 1 Ob 753/80
  • 10 Ob 535/87
    Entscheidungstext OGH 22.03.1988 10 Ob 535/87
    nur: Die Vereinbarung einer bestimmten Tatsache als Kündigungsgrund rechtfertigt die Aufkündigung des Bestandverhältnisses, wenn der vertraglich vereinbarte Kündigungsgrund an Bedeutung den im § 19 Abs 2 MG genannten Kündigungsgründen nahekommt. (T1)
  • 8 Ob 609/90
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 8 Ob 609/90
    Veröff: WBl 1992,21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0068893

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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