Norm
MG §19 Abs6 ARechtssatz
Die Vereinbarung einer bestimmten Tatsache als Kündigungsgrund rechtfertigt die Aufkündigung des Bestandverhältnisses, wenn der vertraglich vereinbarte Kündigungsgrund an Bedeutung den im § 19 Abs 2 MG genannten Kündigungsgründen nahekommt. Diese Voraussetzung ist bei Vereinbarung des Bedarfes einer vermieteten unverbauten Grundfläche für die Errichtung von Wohnhäusern für Bedienstete des Unternehmens, in dessen Eigentum die Grundfläche steht, gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0068893Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008