RS OGH 1981/2/18 3Ob159/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1981
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Norm

EO §355 XIV
UWG §1 D1g
UWG §2 C2a
ZugG §1

Rechtssatz

Wird dem Beklagten das Anbieten oder die Ankündigung unentgeltlicher Zugaben neben Waren oder Leistungen im geschäftlichen Verkehr verboten, (hier: Ankündigung im Fall des Kaufes einer Brille ein Brillenetui gratis zu gewähren) und setzt er in der Folge Gutscheine in Verkehr, in denen die schwarz gedruckte Textstelle "und beim Kauf einer Brille 1 Brillenetui gratis!" schwarz übermalt ist, handelt der Beklagte auch dann nicht dem Titel zuwider, wenn der schwarze Überdruck nicht auf allen Zetteln gleich intensiv und im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der zum Druck und zum Überdruck verwendeten Farben der ursprüngliche Text insbesondere bei Schräglage durch eine Glanzwirkung noch lesbar ist; der Druchschnittsleser kann bei flüchtiger Betrachtung dies nicht als Hervorhebung, sondern nur als Streichung deuten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 159/80
    Entscheidungstext OGH 18.02.1981 3 Ob 159/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004557

Dokumentnummer

JJR_19810218_OGH0002_0030OB00159_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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