Norm
KFG 1967 §57aRechtssatz
Die behördliche Zulassung oder die Ermöglichung der Weiterbenützung eines Kraftfahrzeuges äußert auch Rechtswirkungen zwischen der Behörde und dem Halter, der sich grundsätzlich darauf verlassen darf, daß die für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr erlassenen Vorschriften (im Zeitpunkt der Zulassung bzw Begutachtung des Fahrzeuges) zur Hintanhaltung von Schäden genügen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0065506Dokumentnummer
JJR_19810218_OGH0002_0010OB00034_8000000_006