RS OGH 1981/2/18 1Ob509/81, 1Ob689/84, 1Ob563/91, 1Ob557/91, 8Ob157/99t, 6Ob97/09x, 10Ob10/10h, 5Ob5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1981
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Norm

ABGB §1154a
ABGB §1170

Rechtssatz

Ein Vorschuss ist ein Geldbetrag der jemanden vorausbezahlt wird, obwohl er sonst (dh bei Nichtvorliegen einer Vorschusspflicht seines Vertragspartners) erst später Anspruch auf die Leistung des Geldbetrages hätte. Von einem Vorschuss wird auch gesprochen, wenn ein Werklohn vor dem üblichen Fälligkeitstermin des § 1170 ABGB zu leisten ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 509/81
    Entscheidungstext OGH 18.02.1981 1 Ob 509/81
    Veröff: EvBl 1981/157 S 463
  • 1 Ob 689/84
    Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 689/84
    nur: Ein Vorschuss ist ein Geldbetrag der jemanden vorausbezahlt wird, obwohl er sonst (dh bei Nichtvorliegen einer Vorschusspflicht seines Vertragspartners) erst später Anspruch auf die Leistung des Geldbetrages hätte. (T1)
  • 1 Ob 563/91
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 563/91
    Veröff: SZ 64/70 = JBl 1991,793 = RdW 1991,322
  • 1 Ob 557/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 557/91
    nur T1
  • 8 Ob 157/99t
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 157/99t
    Veröff: SZ 72/211
  • 6 Ob 97/09x
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 97/09x
    Vgl auch; Beisatz: Teilzahlungen auf den Werklohn vor der Fertigstellung des Werkes, die nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollen, sind als Vorschuss zu qualifizieren. Die Leistung ungewidmeter Vorschüsse ist anteilig auf alle Posten aufzuteilen. (T2)
  • 10 Ob 10/10h
    Entscheidungstext OGH 13.04.2010 10 Ob 10/10h
    Auch; Beis wie T2 nur: Teilzahlungen auf den Werklohn vor der Fertigstellung des Werkes, die nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollen, sind als Vorschuss zu qualifizieren. (T3); Veröff: SZ 2010/34
  • 5 Ob 52/11z
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 52/11z
    Auch
  • 4 Ob 105/12p
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 105/12p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Solche Vorauszahlungen können bei Fälligkeit auch eingeklagt werden; ein Leistungsverweigerungsrecht wegen behaupteter Mängel besteht aufgrund des Vorleistungscharakters nicht. (T4)
  • 9 Ob 44/16k
    Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 Ob 44/16k
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021417

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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