Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Der mit dem Kraftfahrgesetz angestrebte Verwaltungszweck ist der Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit. Der Staat will durch die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes die Gefahren steuern, die der Allgemeinheit im öffentlichen Straßenverkehr durch die Eigenart und Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge drohen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KraftfahrgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0027390Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009