RS OGH 1981/2/18 1Ob34/80, 1Ob37/83, 4Ob15/91, 1Ob8/95, 1Ob121/09i, 1Ob15/11d, 1Ob75/15h, 1Ob203/15g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1981
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Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 Abs2 F

Rechtssatz

Die vielfältigen Formen der Erfüllung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben durch Private werden von der Verwaltungsrechtslehre in Beleihung sowie die Indienstnahme und Partizipation unterteilt, welcher Terminologie sich auch der VfGH angeschlossen zu haben scheint. Von Beleihung spricht man, wenn juristische Personen privaten Rechtes oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden. Sie hat verwaltungsentlastende Funktion. Als Beispiele für Verwaltung durch Private mit unbestrittenem Hoheitscharakter werden die zahlreichen Fälle der Ausübung von Polizeibefugnissen durch Private, zB durch Jagdaufsichtsorgane und Fischereiaufsichtsorgane, Bergwächter, Feldschutzorgane, Gewässeraufsichtsorgane, Eisenbahnaufsichtsorgane, Organe der Straßenaufsicht ua angeführt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 34/80
    Entscheidungstext OGH 18.02.1981 1 Ob 34/80
    Veröff: SZ 54/19 = JBl 1981,649 = ZVR 1982/24 S 17
  • 1 Ob 37/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 37/83
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 34/80.
  • 4 Ob 15/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 15/91
    Vgl auch
  • 1 Ob 8/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 8/95
    nur: Von Beleihung spricht man, wenn juristische Personen privaten Rechtes oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden. (T1)
    Veröff: SZ 68/191
  • 1 Ob 121/09i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 121/09i
    nur: Von Beleihung spricht man, wenn juristische Personen privaten Rechtes oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden. Sie hat verwaltungsentlastende Funktion. (T2)
    Beisatz: Hier: Bestellung als Deponieaufsichtsorgan nach § 49 iVm § 63 Abs 3 AWG 2002 und der DeponieVO, BGBl 1996/164. (T3)
  • 1 Ob 15/11d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 15/11d
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2011/43
  • 1 Ob 75/15h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T4); Veröff: SZ 2015/58
  • 1 Ob 203/15g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 203/15g
    Auch; nur T2; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T5)
  • 1 Ob 10/20g
    Entscheidungstext OGH 30.04.2020 1 Ob 10/20g
    Vgl; Beisatz: Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ iSd § 1 Abs 1 AHG. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049972

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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