Norm
ABGB §271Rechtssatz
Entsteht keine Gefahr für den Vertretenen, ist ein Insichgeschäft des Vertreters mit diesem durch Selbstkontrahieren zulässig; der Abschlusswille muss in einer eine unkontrollierbare Zurücknahme ausschließenden Form geäußert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049183Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2010