RS OGH 1981/2/18 1Ob719/80, 3Ob647/82, 1Ob56/99p, 5Ob39/10m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1981
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Norm

ABGB §271
ABGB §1009

Rechtssatz

Entsteht keine Gefahr für den Vertretenen, ist ein Insichgeschäft des Vertreters mit diesem durch Selbstkontrahieren zulässig; der Abschlusswille muss in einer eine unkontrollierbare Zurücknahme ausschließenden Form geäußert werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 719/80
    Entscheidungstext OGH 18.02.1981 1 Ob 719/80
    Veröff: SZ 54/20
  • 3 Ob 647/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 647/82
    Auch; Veröff: EvBl 1983/39 S 159
  • 1 Ob 56/99p
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 56/99p
    Auch; nur: Entsteht keine Gefahr für den Vertretenen, ist ein Insichgeschäft des Vertreters mit diesem durch Selbstkontrahieren zulässig. (T1); Beisatz: Ein Insichgeschäft ist (nur dann) zulässig, wenn nicht einmal die Gefahr einer Interessenkollision zu befürchten ist, so etwa, wenn das Rechtsgeschäft dem Vertretenen nur rechtliche Vorteile bringt und keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen droht, insbesondere wenn Verpflichtungen daraus nicht entstehen können. (T2); Beisatz: Hier: Bestellung eines Kollisionskurators zur Abgabe einer Stiftungserklärung. (T3)
  • 5 Ob 39/10m
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 39/10m
    Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049183

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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