Norm
StGB §223Rechtssatz
Gebrauch im Rechtsverkehr: Es ist nicht erforderlich, daß die Urkunde gerade zu jenem Beweiszweck verwendet wird bzw verwendet werden soll, für den sie an sich errichtet wurde. Es genügt, daß die Urkunde wegen ihres Inhalts in rechtserheblicher Weise verwendet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095640Dokumentnummer
JJR_19810224_OGH0002_0090OS00181_8000000_008