RS OGH 1981/2/24 9Os181/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1981
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Norm

StGB §223

Rechtssatz

Gebrauch im Rechtsverkehr: Es ist nicht erforderlich, daß die Urkunde gerade zu jenem Beweiszweck verwendet wird bzw verwendet werden soll, für den sie an sich errichtet wurde. Es genügt, daß die Urkunde wegen ihres Inhalts in rechtserheblicher Weise verwendet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095640

Dokumentnummer

JJR_19810224_OGH0002_0090OS00181_8000000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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