Norm
StGB §74 Z7Rechtssatz
Für die Erkennbarkeit des Ausstellers kommt es nicht darauf an, ob die Ausstellung der Urkunde durch einen - befugten oder unbefugten - Dritten erfolgen könnte. Wesentlich ist nur, daß der Name des Ausstellers klar und deutlich bestimmt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093484Dokumentnummer
JJR_19810224_OGH0002_0090OS00181_8000000_006