RS OGH 1981/2/24 9Os181/80

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Veröffentlicht am 24.02.1981
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Norm

StGB §74 Z7

Rechtssatz

Für die Erkennbarkeit des Ausstellers kommt es nicht darauf an, ob die Ausstellung der Urkunde durch einen - befugten oder unbefugten - Dritten erfolgen könnte. Wesentlich ist nur, daß der Name des Ausstellers klar und deutlich bestimmt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093484

Dokumentnummer

JJR_19810224_OGH0002_0090OS00181_8000000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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