Norm
StGB §75 ERechtssatz
Der Tod des Notzuchtsopfers ist nur dann nach § 201 Abs 2 StGB zu beurteilen, wenn er vom Vorsatz des Täters nicht umfasst, wohl aber im Sinn des § 7 Abs 2 StGB fahrlässig herbeigeführt worden war; bei auch nur bedingt vorsätzlicher Tötung liegt Konkurrenz von Mord und Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0092159Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022