Norm
GmbHG §18Rechtssatz
Der Gebrauch des Firmenstempels durch einen Geschäftsführer ist im Geschäftsverkehr geradezu selbstverständlich und vermag der echten Unterschrift des handelnden Geschäftsführers keine erhöhte Beurkundungskraft für eine vollständige firmenmäßige Fertigung zu verleihen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0059740Dokumentnummer
JJR_19810225_OGH0002_0060OB00532_8100000_002