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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;Norm
SHG Wr 1973 §13 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des H. N. in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 30. September 2002, Zl. MA 15-II-J 39/2002, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und weiteren Beilagen ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:
Der im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren im Bezug der Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 17. März 2002 beantragte er beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12 - Sozialamt, die Gewährung bzw. Übernahme der Kosten für (kulturelle) Veranstaltungen in der Schule und im Hort für seinen minderjährigen Sohn Wilhelm sowie der Kosten für (kulturelle) Veranstaltungen im Kindergarten für seinen minderjährigen Sohn Manuel. Die zwischen dem 12. Februar und dem 16. April 2002 angefallenen, im Einzelnen aufgeschlüsselten Kosten betrafen im Wesentlichen ein Faschingsfest in der Schule, Eislaufen im Rahmen der Hortbetreuung, verschiedene Theater- und Museumsbesuche der Kinder (teilweise mit Begleitperson) samt Fahrtkosten sowie eine 100er-Packung Taschentücher. Für sich selbst beantragte der Beschwerdeführer die Übernahme der am 10. Jänner 2002 angefallenen Kosten für die Zeitschrift "E-Media" in Höhe von EUR 1,80. Die Gesamtkosten wurden mit EUR 59,06 beziffert.
Mit Bescheid vom 25. März 2002 wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12, den Antrag des Beschwerdeführers unter Berufung auf das Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 11/1973, sowie die Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 13/1973, ab.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Nach der Begründung sei der Berechnung des Sozialhilfeanspruches des Beschwerdeführers bis 23. März 2002 der Richtsatz für einen Erwachsenen und zwei Kinder in Höhe von EUR 706,82 und ab 24. März 2002 der Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder in Höhe von EUR 788,93 zugrundegelegt worden. Dieser Richtsatz sei gemäß § 13 Abs. 4 WSHG ein erhöhter Richtsätze, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne. Der erhöhte Richtsatz werde auf Grund der familiären Situation des Beschwerdeführers gewährt. Nach Auffassung der belangten Behörde decke der Richtsatz den im Antrag vom 17. März 2002 geltend gemachten Bedarf für Aufwendungen für kulturelle bzw. schulische Veranstaltungen für die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, da gemäß § 13 Abs. 3 WSHG der Richtsatz so bemessen sei, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben decke. Dieser Bedarf sei daher bereits bei der Richtsatzbemessung zu berücksichtigen und folglich nicht durch anlassbezogene Einzelleistungen zu decken. Dies gelte auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten der Zeitschrift "E-Media".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer vertritt u.a. die Auffassung, seine "Einzel"-Situation sei "atypisch" und daher sein Bedarf im gewährten Richtsatz nicht gedeckt. Der Richtsatz sei "willkürlich festgelegt" und zu niedrig bemessen; dabei handle es sich um reine "Fantasiebeträge". In diesem Zusammenhang habe er etwa auf die durch die "Kindesbetreuung und die Arbeitslosigkeit verursachten Zusatzkosten" hingewiesen.
Zu entsprechenden Darlegungen des Beschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, ausgesprochen, dass damit ein durch den Richtsatz nicht gedeckter erhöhter Bedarf auf Grund der persönlichen bzw. familiären Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 4 WSHG nicht dargetan wird (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/10/0195). Ebenso wenig zeigen die Darlegungen des Beschwerdeführers über seine "atypische" Situation eine Gesetzwidrigkeit bei der Bemessung des Richtsatzes auf. Im Übrigen gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Fall ohne weitere Prüfung unter Berufung auf § 13 Abs. 4 WSHG einen um EUR 57,38 erhöhten Betrag, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne.
Die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Verfassungsmäßigkeit des Wiener Sozialhilfegesetzes im Hinblick auf die Determinierung der Richtsatzregelungen werden vom Gerichtshof nicht geteilt (vgl. das bereits genannte Erkenntnis vom 31. März 2003).
Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Aufwendungen sind im vorliegenden Fall der Pflege der Beziehungen zur Umwelt bzw. der Teilnahme am kulturellen Leben gemäß § 13 Abs. 3 WSHG zuzurechnen und im Sinne dieser Gesetzesstelle bereits bei der Richtsatzbemessung berücksichtigt. Eine Richtsatzüberschreitung nach § 13 Abs. 4 WSHG kommt nur in Betracht, wenn auf Grund konkreter Umstände in persönlicher und familiärer Hinsicht beim Hilfe Suchenden eine Situation besteht, die sich von der im Allgemeinen bei Hilfe Suchenden bestehenden Bedarfslage deutlich unterscheidet und solcherart einen erhöhten Bedarf begründet. Dass dies im Fall des Beschwerdeführers so wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet (vgl. dazu etwa das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/10/0203, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Die Beschwerde war somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei Abweisung der Beschwerde nach § 35 VwGG kann von der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages abgesehen werden (vgl. z. B. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 533 wiedergegebene Rechtsprechung).
Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen.
Wien, am 11. Juni 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100225.X00Im RIS seit
29.07.2003