Norm
ABGB §1029 B3Rechtssatz
Kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fehlt vor allem die Macht, durch ihr eigenes Verhalten die fehlende Mitwirkung anderer Mitglieder des Kollektivvorganges zu ersetzen. Soweit es um die erforderliche Ergänzung des organschaftlichen Handelns durch eine weitere Person geht, kann das Verhalten des Handelnden allein der Gesellschaft in keiner Weise zugerechnet werden, weil der allgemein erkennbare Zweck einer Kollektivvertretung darin besteht, das alleinige Handeln eines Mitgliedes des Vertretungsorganes der Gesellschaft nicht zuzurechnen und der solcherart Beschränkte seine eigene, zum Schutz der Gesellschaft wirksam normierte Beschränkung nicht zu Lasten der Gesellschaft aufzuheben vermag (hier: Fälschung der Unterschrift des einen Geschäftsführers durch den anderen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: GmbH GesmbHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020436Dokumentnummer
JJR_19810225_OGH0002_0060OB00532_8100000_001