Norm
ABGB §1295 IId4b1Rechtssatz
Man würde die Pistensicherungspflicht überspannen, würde man die Absicherung einer fünf Meter außerhalb einer ziemlich flachen, ebenen, sehr gut präparierten Piste befindlichen Liftstütze verlangen. Zu einer derartigen Maßnahme ist der Pistenhalter nicht verpflichtet. (siehe Akt)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023303Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011