RS OGH 1981/2/25 6Ob530/81, 2Ob700/86, 1Ob565/88, 7Ob677/89, 8Ob555/90, 7Ob608/91, 6Ob531/92, 2Ob526

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1981
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Norm

ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1319a D

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen der Pistenhalter zu treffen hat, ist auch auf die Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen. So kann von ihm im allgemeinen kaum verlangt werden, bei einer Piste, die von einem Wald begrenzt wird, jeden einzelnen Baum abzusichern. Ebensowenig kann man fordern, dass er alle weit außerhalb der Piste befindlichen Hindernisse absichert, die einen Skifahrer allenfalls gefährden könnten, wenn er von der Piste weit abkommt und stürzt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 530/81
    Entscheidungstext OGH 25.02.1981 6 Ob 530/81
    Veröff: EvBl 1981/169 S 492 = JBl 1981,481 = ZVR 1982/268 S 238
  • 2 Ob 700/86
    Entscheidungstext OGH 02.12.1986 2 Ob 700/86
  • 1 Ob 565/88
    Entscheidungstext OGH 18.05.1988 1 Ob 565/88
    Veröff: ZVR 1988/142 S 313 (hiezu Pichler)
  • 7 Ob 677/89
    Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 677/89
    Beisatz: Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, muss im allgemeinen nicht gewährleistet werden. (T1) Veröff: JBl 1990,458 = VersR 1991,207
  • 8 Ob 555/90
    Entscheidungstext OGH 19.04.1990 8 Ob 555/90
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 63/58 = ZVR 1991/145 S 373
  • 7 Ob 608/91
    Entscheidungstext OGH 14.11.1991 7 Ob 608/91
    Auch; Beisatz: Hier: Veranstalter eines (örtlichen Skirennens) Rennens als Fall einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht. (T2) Veröff: JBl 1992,785
  • 6 Ob 531/92
    Entscheidungstext OGH 25.03.1992 6 Ob 531/92
    Auch; Veröff: ZVR 1993/135 S 312
  • 2 Ob 526/93
    Entscheidungstext OGH 23.03.1993 2 Ob 526/93
    nur: Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen der Pistenhalter zu treffen hat, ist auch auf die Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen. (T3) Beis wie T2; Veröff: SZ 66/40 = ZVR 1994/29 S 77
  • 6 Ob 661/94
    Entscheidungstext OGH 04.05.1995 6 Ob 661/94
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 314/97w
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 7 Ob 314/97w
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 75/00m
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 75/00m
    Vgl; Beisatz: Der Pistenbetreiber hat die von ihm herbeigeführte außergewöhnliche Gefahrenquelle im unmittelbaren Nahbereich zur Piste zu entfernen, jedenfalls aber entsprechend abzusichern, wenn der Pistenbetreiber damit rechnen musste, dass bei ungünstigen Sichtverhältnissen von der Piste abgekommene Schifahrer danach trachten würden, über einen etwa 2 m hohen Anschnitt einer am Pistenrand auf den Einsatz eines Pistengeräts des Pistenbetreibers zurückzuführende Schneewechte wieder auf die Piste zurückzukehren. (T4)
  • 1 Ob 246/02m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 246/02m
    Auch; nur T3; Beisatz: Unter die Pistensicherungspflicht des Liftunternehmers fallen die nach der Verkehrsauffassung erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen, um dessen Vertragspartner vor künstlichen oder natürlichen Gefahrenquellen im unmittelbaren Bereich des von ihm eröffneten Schiverkehrs zu schützen. (T5)
  • 6 Ob 240/03t
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 240/03t
    nur T3
  • 1 Ob 77/03k
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 77/03k
    Vgl aber; Beisatz: Hat der Betreiber einer Schipiste konkret Kenntnis davon, dass von ihm beförderte Schifahrer pistenähnliches freies Gelände üblicherweise (auch) benutzen, dann trifft ihn die vertragliche (Neben)Pflicht, von ihm dort geschaffene Gefahrenquellen (hier: überirdisch verlegter Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone) entsprechend abzusichern. (T6)
  • 6 Ob 167/05k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 167/05k
    Vgl auch; Beisatz: Ein Rodelfahrer ist wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Er hat dem Verletzungsrisiko bei der Sportausübung durch kontrolliertes und den bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. (T7)
  • 4 Ob 251/06z
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 251/06z
    Auch; Beisatz: Hier: Seilbahnunternehmen im Kartenverbund. (T8); Veröff: SZ 2007/1
  • 2 Ob 284/06p
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 284/06p
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Pistensicherungspflicht erfasst auch außergewöhnliche (atypische) Gefahrenquellen im unmittelbaren Nahebereich zur Piste. (T9)
  • 1 Ob 104/10s
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 104/10s
    Vgl auch; nur: Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen der Pistenhalter zu treffen hat, ist auch auf die Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen. So kann von ihm im allgemeinen kaum verlangt werden, bei einer Piste, die von einem Wald begrenzt wird, jeden einzelnen Baum abzusichern. (T10); Beis wie T7
  • 4 Ob 211/11z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 211/11z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: über einen als Mountainbikestrecke freigegebenen Güterweg gespanntes Weideband. (T11)
  • 3 Ob 213/14s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 213/14s
    Auch
  • 9 Ob 50/16t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 Ob 50/16t
    Auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023271

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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