Norm
ABGB §6Rechtssatz
Bei der Ermittlung des Sinngehaltes einer generellen Norm nach ihrem Zweck ist der vom Normsetzer als Typisch vorausgesetze Lebenssachverhalt und der auf dieser Grundlage gebotene Interessenausgleich zugrundezulegen. Die Einzelfallgestaltung muß vorerst unbeachtet bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008770Dokumentnummer
JJR_19810225_OGH0002_0060OB00536_8100000_001