Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Schmerzengeldansprüche, soweit sie aus dem EKHG abgeleitet werden können, sind vererblich; sie können daher auch nach dem Tod des Verletzten geltend gemacht werden; das Gleiche gilt gemäß § 63 KFG gegenüber dem Haftpflichtversicherer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0031217Dokumentnummer
JJR_19810303_OGH0002_0020OB00224_8000000_001