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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit E v 04.03.00, V84/99 ua.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 29.500,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zuhanden seines Rechtsvertreters zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer war bis zu seinem 68. Lebensjahr praktischer Arzt in Wien. Er ist Mitglied der Ärztekammer für Wien. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wurde dem Beschwerdeführer ab 1. April 1992 eine Altersversorgung in Höhe von monatlich öS 30.243,-- aus diesem Fonds gewährt.
Im Jahre 1995 wurden die Grund- und Ergänzungsleistung um 2,5 vH erhöht. Seitdem erhält der Beschwerdeführer eine Altersversorgung von monatlich öS 30.633,--. Eine weitere Erhöhung der dem Beschwerdeführer ausbezahlten Pension hat nicht stattgefunden.
Mit näherer Begründung begehrte der Beschwerdeführer vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien eine Pensionsnachzahlung, eine erhöhte monatliche Pensionsleistung sowie eine jährliche Pensionserhöhung für die Zukunft. Dieses Begehren wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 23. März 1999, zugestellt am 14. April 1999, abgewiesen.
2. Aus Anlaß auch der vorliegenden, gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof nach Durchführung eines Verordnungsprüfungsverfahrens mit Erkenntnis V84/99, V85/99 vom 4. März 2000 die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Drztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Wiener Ärztekammer, Heft 2b/1999 als gesetzwidrig aufgehoben.
Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die Satzung der Ärztekammer für Wien in der als gesetzwidrig aufgehobenen Fassung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
3. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B893.1999Dokumentnummer
JFT_09999689_99B00893_00