Norm
ABGB §5Rechtssatz
Das Überinkommen ist unabhängig davon anzuwenden, ob es auch in dem Staat (hier: Italien) in Geltung steht, zu dem der Sachverhalt die entsprechenden Beziehungen aufweist, es ist also nicht an Gegenseitigkeitsvoraussetzungen gebunden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen; Mehrseitige AbkommenHaager Übereinkommen über das Straßenverkehrsunfälle anzuwendendeRecht, BGBl 1975/387European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008688Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009