Beisatz Dem ruhenden Nachlass kommt jedoch keine Verfügungsmacht über die Regelungen zu (hier: letztwillige Anordnungen des Erblassers), denen er selbst unterworfen ist. (T1) Veröff: NZ 1988,329
Beisatz: Nach der Einantwortung ist die Bezeichnung auf den Erben umzustellen. Ein gegen die Verlassenschaft geführter Rechtsstreit ist nach der Einantwortung mit dem Erben fortzusetzen. (T2)