RS OGH 1981/3/4 1Ob506/81, 1Ob734/83, 8Ob633/84, 5Ob599/85, 1Ob580/94, 7Ob332/98v, 6Ob190/00k, 10Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1981
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Norm

ABGB §1400 C
ABGB §1431 I
ABGB §1431 A

Rechtssatz

Erfolgt die irrtümliche Bezahlung einer Nichtschuld durch Überweisung und Gutschrift auf einem Girokonto des vermeintlichen Gläubigers, besteht selbst dann, wenn mit der Buchung durch kontokorrentmäßige Verrechnung gleichzeitig eine Schuld des Leistungsempfängers an die Bank abgegolten wurde, ein Bereicherungsanspruch nur gegen den Leistungsempfänger, nicht aber gegen die kontoführende Bank.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 506/81
    Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 506/81
    Veröff: SZ 54/28 = RZ 1982/21 S 61
  • 1 Ob 734/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 734/83
    Vgl; Beisatz: Zahlt jemand an eine Bank, die - wenn auch zu Unrecht - behauptet hatte, Zessionarin der Forderung zu sein, ist ein Bereicherungsanspruch gegen die Bank zu richten. (T1) Veröff: RdW 1984,276 = JBl 1984,677 (dort unrichtig mit 6 Ob 734/83 zitiert)
  • 8 Ob 633/84
    Entscheidungstext OGH 28.02.1985 8 Ob 633/84
  • 5 Ob 599/85
    Entscheidungstext OGH 11.02.1986 5 Ob 599/85
  • 1 Ob 580/94
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 1 Ob 580/94
    Auch
  • 7 Ob 332/98v
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 7 Ob 332/98v
    Vgl; Beisatz: Kein Verwendungsanspruch des Zessionars (= Kläger) gegen die beklagte kontoführende Bank des Zedenten, wenn diese mit dem vom debitor cessus geschuldeten und auf das bei ihr eingerichtete Konto des Zedenten überwiesenen Betrag aufrechnet. Sie greift dadurch nicht in eine dem Zessionar zustehende Forderung ein, sondern zieht die dem Zedenten ihr gegenüber zustehende Kontoforderung zur Befriedigung heran. Für einen Verwendungsanspruch des Zessionars an die beklagte Bank fehlt es an der Verwendung des "Eigentums" des Zessionars. Sein Anspruch kann sich nur gegen den Zahlungsempfänger (= Zedenten) richten (ablehnend 8 Ob 512/95). (T2); Veröff: SZ 72/66
  • 6 Ob 190/00k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 190/00k
    Auch
  • 10 Ob 226/00h
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 10 Ob 226/00h
    Auch
  • 10 Ob 9/04b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2004 10 Ob 9/04b
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Ist die kontoführende Bank des Zedenten selbst zugleich Sicherungszessionarin, ist diese Zession aber zum Beispiel unwirksam, weil die Forderung bereits abgetreten war, so haftet sie dem wahren Zessionar nach § 1041 ABGB. (T3)
  • 9 Ob 9/07z
    Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 Ob 9/07z
  • 9 ObA 125/14v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 125/14v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032977

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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