Norm
ZPO §234Rechtssatz
Trotz Erbteilung, die eine Forderung nur einem Teil der Erben zukommen ließ, haben nach der Einantwortung des Nachlasses alle Erben den von der Verlassenschaft geführten Prozeß um die Forderung fortzusetzen, wenn nicht die Rechtserwerber allein mit Zustimmung der Gegenpartei in den Rechtsstreit eintraten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039208Dokumentnummer
JJR_19810304_OGH0002_0010OB00036_8000000_004