Norm
ZPO §226 Abs1 IVRechtssatz
Das Rechtsschutzbedürfnis wird zwar bei Leistungsgestaltungsbegehren und Rechtsgestaltungsbegehren "vermutet", weil das Erheben solcher Ansprüche an sich schon die Annahme rechtfertigt, daß der Kläger in seinen Rechten gekränkt sein könnte. Bestehen aber Zweifel, so muß geprüft werden, ob das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0038085Dokumentnummer
JJR_19810304_OGH0002_0010OB00545_8100000_002