Norm
ZPO §234Rechtssatz
Die Vorschrift des § 234 ZPO ist auf jede Art von Einzelrechtsnachfolge anzuwenden, somit auch auf die Übertragung einer durch den Erbgang geteilten Forderung an bloß zwei Miterben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039231Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022