- 1 Ob 544/81
Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 544/81
- 8 Ob 567/84
nur: Für die Sicherung von Gefahrenquellen ist in umso höherem Maße zu sorgen, je weniger angenommen werden kann, dass die von der Gefahr betroffenen Personen sich ihrerseits vor Schädigung vorzusehen und zu sichern wissen. Strenge Anforderungen sind zu stellen, wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder, sei es auch unbefugt, an die Gefahrenquelle gelangen. (T1) Beisatz: Hier: Gefährliches Aufstellen eines hohen Klettergerüstes für Kinder auf Kaltasphalt - Mischgut. (T2)
- 8 Ob 57/85
nur: Für die Sicherung von Gefahrenquellen ist in umso höherem Maße zu sorgen, je weniger angenommen werden kann, dass die von der Gefahr betroffenen Personen sich ihrerseits vor Schädigung vorzusehen und zu sichern wissen. (T3)
- 8 Ob 664/87
Auch; Beisatz: Hier: Zwölfjähriger Bub tritt entgegen der Anweisung des Arbeiters so nahe an die Drehbank, dass er vom Werkstück erfasst und verletzt wird. (T4)
- 2 Ob 93/88
nur T3
- 8 Ob 650/88
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Mit alkoholischen Getränken bewirtete Gäste in einer Gastwirtschaft. (T5)
- 3 Ob 514/89
nur: Strenge Anforderungen sind zu stellen, wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder, sei es auch unbefugt, an die Gefahrenquelle gelangen. Aber auch diese Pflichten dürfen nicht überspannt werden. (T6)
Veröff: RZ 1992/77 S 214
- 5 Ob 595/89
nur T6; Beisatz: Hier: Ungesichertes Fußballtor. (T7)
Veröff: JBl 1990,113
- 2 Ob 513/96
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Sicherung einer Glaseingangstür in einem Stiegenhaus eines von mehreren Mietern bewohnten Hauses durch den Vermieter. (T8)
- 6 Ob 301/97a
nur T6
- 3 Ob 35/98p
nur: Strenge Anforderungen sind zu stellen, wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder, sei es auch unbefugt, an die Gefahrenquelle gelangen. (T9)
- 7 Ob 343/99p
Auch; nur T9
- 8 Ob 164/00a
nur T3
- 7 Ob 212/01d
Auch; nur T9; Beisatz: Hier: 6-jähriges Kind wird infolge widmungsgemäßer Verwendung eines Gummiseiles mit Metallklemme (Dehnen auf die doppelte Länge) verletzt, als das Seil zurückschnellt und dem Kind das Auge ausschlägt. (T10)
- 5 Ob 3/02f
Auch; nur T1; Beisatz: An die Verkehrssicherungspflicht sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn zu erwarten ist, dass Kinder in den Gefahrenbereich gelangen, was dann zutrifft, wenn sich in unmittelbarer Nähe ein Spielplatz befindet. (T11)
Beisatz: Für die Verkehrssicherungspflicht spielt auch die Möglichkeit des Selbstschutzes eine Rolle. (T12)
Beisatz: Bodenvertiefungen in der Nähe eines Kinderspielplatzes können auch dann eine besondere Sicherungsmaßnahmen erfordernde Gefahr signalisieren, wenn sie erkennbar sind. (T13)
- 1 Ob 103/04k
nur T3; Beisatz: Hier: 18-Jähriger benutzt Wasserrutsche in knieender Rutschhaltung bei Wassertiefe von lediglich 1 Meter. (T14)
- 7 Ob 255/04g
Auch
- 2 Ob 99/07h
Beisatz: Hier: Benützung einer Schaukelente durch Kleinkind. (T15)
- 1 Ob 114/08h
nur T6; Beisatz: Hier: Sicherungspflicht des Betreibers einer Wasserrutsche. (T16)
- 8 Ob 138/10t
Auch
- 2 Ob 60/11d
Auch
- 3 Ob 222/13p
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 222/13p
Beisatz: Hier bewahrte die beklagte Betreiberin einer Kindergruppe in einem für Kinder zugänglichen Bereich Spülmittel in einem Trinkbecher auf. (T17)