Norm
ABGB §97Rechtssatz
Der durch Austausch des Wohnungsschlosses der Ehewohnung in seinem dringenden Wohnungsbedürfnis verletzte Ehegatte hat gegen den über die Wohnung verfügungsberechtigten anderen Ehegatten den im streitigen Verfahren durchzusetzenden Anspruch auf tunlichste Wiederherstellung des früheren Zustandes (hier: Heruasgabe eines Schlüssels). Der Anspruch kann auch durch EV gesichert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009561Dokumentnummer
JJR_19810304_OGH0002_0010OB00559_8100000_002