Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Mag auch die Beweiswürdigung des Erstgerichts einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen sein, so ist das Gericht doch verpflichtet, bei der Beweiswürdigung das Gesamte Beweismaterial zu verwerten und, wenn es sich für die Glaubwürdigkeit einer Aussage entscheidet, in der Begründung auch zu sagen, warum es die in die entgegengesetzte Richtung weisenden Ergebnisse des Beweisverfahrens für belanglos oder weniger überzeugend hält (Mayerhofer-Rieder StPO Nr 57 zu § 281 Z 5).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098428Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2010