Norm
ABGB §896Rechtssatz
Wenn der Eigentümer der mit dem Pfandrecht belasteten Sache die Gläubiger befriedigt und sich die Forderungen abtreten läßt, gehen gemäß § 1358 ABGB die Rechte der Gläubiger auf ihn über, so daß er grundsätzlich einen Rückgriffsanspruch gegenüber beiden Solidarschuldnern erworben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017489Dokumentnummer
JJR_19810304_OGH0002_0060OB00818_8000000_002