Norm
GBG §5Rechtssatz
Ist die Eintragung eines bücherlichen Rechtes in einer Kurzfassung nicht möglich, so ist nach § 5 GBG eine Berufung auf genau bezeichnete Stellen der der Eintragung zugrundeliegenden Vertragsurkunde mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind. Der bloße Hinweis auf den der Eintragung zugrundeliegenden Vertrag hat hingegen nicht die Wirkung, dass die Bestimmungen dieses Vertrages Inhalt der bücherlichen Eintragung im Hauptbuch werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0060233Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021