Norm
StPO §248 Abs1Rechtssatz
Die Verletzung der Vorschriften des § 248 Abs 1 zweiter Satz StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht und kann nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098224Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014