RS OGH 1981/3/5 12Os25/81, 10Os30/85, 13Os100/85, 10Os49/87, 15Os110/88, 16Os47/89, 12Os99/91, 14Os1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1981
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Norm

StPO §248 Abs1
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Die Verletzung der Vorschriften des § 248 Abs 1 zweiter Satz StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht und kann nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 25/81
    Entscheidungstext OGH 05.03.1981 12 Os 25/81
  • 10 Os 30/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 10 Os 30/85
    Vgl; Beisatz: In der Aufnahme eines gesetzlich zulässigen Beweises kann keine Verletzung eines die Rechte der Verteidigung sichernden Grundsatzes erblickt werden; die Tatsache, dass ein Zeuge als Zuhörer im Verhandlungssaal anwesend und daher - zumindest zum Teil - über Ergebnisse des früheren Beweisverfahrens informiert war, sollte zwar gewiss bei der Würdigung der Beweiskraft seiner Aussage Berücksichtigung finden, macht seine Einvernahme aber keineswegs unzulässig. (T1)
  • 13 Os 100/85
    Entscheidungstext OGH 18.07.1985 13 Os 100/85
    nur: Die Verletzung der Vorschrift des § 248 Abs 1 zweiter Satz StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. (T2)
  • 10 Os 49/87
    Entscheidungstext OGH 05.05.1987 10 Os 49/87
    Beisatz: Hier: Zu § 248 Abs 4 StPO. (T3)
  • 15 Os 110/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 15 Os 110/88
    Beis wie T3
  • 16 Os 47/89
    Entscheidungstext OGH 15.12.1989 16 Os 47/89
  • 12 Os 99/91
    Entscheidungstext OGH 12.09.1991 12 Os 99/91
    Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung der für die Vernehmung geltenden Vorschriften durch eine unzulässige oder unangemessene Befragung steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (§§ 248, 249 Abs 2 StPO). (T4)
  • 14 Os 124/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 14 Os 124/95
    Vgl; Beis ähnlich wie T1
  • 14 Os 97/04
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 14 Os 97/04
    Vgl
  • 11 Os 54/05h
    Entscheidungstext OGH 26.07.2005 11 Os 54/05h
    Vgl; Beis wie T3
  • 14 Os 75/09z
    Entscheidungstext OGH 06.10.2009 14 Os 75/09z
    Vgl auch; Beisatz: Ein Vorrang des Verteidigungsinteresses des Beschuldigten gegenüber dem Zeugenschutz des § 156 Abs 1 Z 2 StPO ist Ergebnis der in der fehlenden Nichtigkeitssanktion zum Ausdruck kommenden, ihrerseits unbedenklichen Wertentscheidung des einfachen Gesetzgebers, welche auch dazu führen kann, dass dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des im Zeitpunkt der kontradiktorischen Vernehmung noch nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesenen Angeklagten auf ergänzende Befragung eines sonst nach § 156 Abs 1 Z 2 (§ 248 Abs 1 erster Satz) StPO von der Pflicht zur Aussage befreiten Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO Folge zu geben ist (eingehend: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 233). (T5)
    Bem: Hier: Einem 14 Tage vor der kontradiktorischen Vernehmung einer Zeugin gestellten Antrag auf Ausfolgung einer Kopie des Akteninhalts wurde erst am Vortag der Vernehmung entsprochen. (T6)
  • 13 Os 109/11w
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 109/11w
    Auch
  • 15 Os 133/13t
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 15 Os 133/13t
    Auch; Beisatz: Im Übrigen ist dem geltenden Recht - anders als § 248 Abs 1 zweiter Satz StPO idF vor BGBl I 2007/93 - nicht zu entnehmen, dass noch nicht vernommene Zeugen bei der Beweisaufnahme generell nicht anwesend sein dürfen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098224

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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